11. Vorliegend hob das Konkursamt zwar die Verfügung vom 28. Februar 2017 auf, wies aber gleichzeitig auf seine (neue) Verfügung vom 21. April 2017 hin. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2017 verlangt, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung eines Betrags von CHF 50‘390.00 wurde hingegen nicht entsprochen. Das Beschwerdeverfahren kann in diesem Punkt nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden und ist fortzusetzen.