Wurde gegen die Verfügung, welche vom Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogen worden ist, schon Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben, so wird die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Beschwerdebegehren im Zuge der Wiedererwägung erfüllt werden. Insoweit als die angefochtene Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Erlässt das Amt