10. Nach Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Amt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und allenfalls eine neue Verfügung erlassen. Wiedererwägung bedeutet, dass ein Betreibungsorgan auf eine von ihm bereits getroffene Verfügung zurückkommen und diese abändern kann. Die Wiedererwägung einer Verfügung führt in jedem Fall zu deren Aufhebung. Wurde gegen die Verfügung, welche vom Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogen worden ist, schon Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben, so wird die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos geworden abgeschrieben.