Eine Direktzahlung der vollen Ergänzungsleistungsbeträge an die KESB bzw. an das EKS durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern sei deshalb nicht zulässig gewesen. Ausserdem lasse sich aus dem Hinweis des Konkursamts, dass die Beschwerdeführerin ihre Forderung im Konkurs eingegeben habe, nichts weiter ableiten. Die vorsorglich erfolgte Forderungseingabe sei zur Fristwahrung zwingend notwendig gewesen. Der Verfügung bzw. der Berechnung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. November 2017 sei zu entnehmen, dass dem Verstorbenen jährliche Kosten im Umfang von CHF 66‘576.00 für die fürsorgerische Unterbringung zuerkannt worden seien.