Wie der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. November 2016 zu entnehmen sei, sollte der von der Kasse auszuzahlende Betrag nicht ausschliesslich die vorfinanzierten Massnahmenkosten decken, sondern sei auch für weitere Lebenshaltungskosten (wie beispielsweise Krankenkassenprämien) gedacht gewesen. Die Beistandsperson sei deshalb darauf angewiesen gewesen, Zugriff auf diese Gelder zu haben. Eine Direktzahlung der vollen Ergänzungsleistungsbeträge an die KESB bzw. an das EKS durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern sei deshalb nicht zulässig gewesen.