7. In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei der Auffassung, dass sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung vorliegend erfüllt seien, zumal die Vorfinanzierung der Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB offensichtlich einen Vorschuss für den Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand darstelle. Sie hielt weiter fest, die ausgerichteten Ergänzungsleistungen seien exakt für denjenigen Zeitraum ausbezahlt worden, für den die KESB Massnahmenkosten für B.________ sel. vorfinanziert habe. Wie der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7.