Das Konkursamt hielt weiter fest, in der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 50‘390.00 im Konkursverfahren als Konkursforderung eingegeben. Demnach stelle der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch keine Masseverbindlichkeit dar und sei als gewöhnliche Konkursforderung zu qualifizieren, die im Kollokationsverfahren zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin könne deshalb kein Vorzugsrecht für sich ableiten. Ausserdem habe die Ausgleichskasse am 3. März 2017 eine Forderung in der Höhe von CHF 9‘318.00 für «zuviel bezogene Ergänzungsleistungen» im Konkursverfahren eingegeben.