Diese Konstellation liege aber hier nicht vor, da die Zahlungen der Ausgleichskasse nicht nach der Konkurseröffnung direkt an die Konkursmasse geflossen, sondern vor der Konkurseröffnung auf das Postkonto des EKS überwiesen worden seien. Das EKS habe die Zahlungen dann auf das Konto von B.________ sel. bei der Bank EEK weitergeleitet. Das Konkursamt hielt weiter fest, in der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 50‘390.00 im Konkursverfahren als Konkursforderung eingegeben.