Der vorliegende Fall sei somit nicht identisch mit der Situation, in der ein Drittschuldner in Unkenntnis einer vom Konkursiten vorgenommenen Zession direkt an die Konkursmasse leiste. Diesfalls könne der Zessionar die Zahlungen von der Konkursverwaltung herausverlangen; die Zahlungen würden die Konkursmasse ungerechtfertigt bereichern und eine Masseverbindlichkeit darstellen. Diese Konstellation liege aber hier nicht vor, da die Zahlungen der Ausgleichskasse nicht nach der Konkurseröffnung direkt an die Konkursmasse geflossen, sondern vor der Konkurseröffnung auf das Postkonto des EKS überwiesen worden seien.