In diesem Fall gelte die Verfügung des Konkursamtes vom 21. April 2017 als Vernehmlassung. In der Verfügung bzw. Vernehmlassung vom 21. April 2017 räumte das Konkursamt ein, dass ein gesetzliches Rückforderungsrecht der Beschwerdeführerin bestehen dürfte, sofern die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Amt lehnte aber die von der Beschwerdeführerin verlangte Auszahlung des Betrags von CHF 50‘390.00 erneut ab. Es führte aus, vorliegend habe die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen vor Konkurseröffnung auf das Postkonto des EKS überwiesen, welches die