6. Nach zweimaliger Fristerstreckung äusserte sich das Konkursamt mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 und gab an, von der Möglichkeit der Wiedererwägung Gebrauch gemacht und am 21. April 2017 eine neue Verfügung erlassen zu haben. Die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben. Werde die Beschwerde nicht als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben, sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. In diesem Fall gelte die Verfügung des Konkursamtes vom 21. April 2017 als Vernehmlassung.