Diese Unvollständigkeit sei durch das Gericht in dem Sinne zu beheben, als Rückzahlungsverfügungen der KESB ad analogiam mit einer durch die betroffene Person unterzeichnete Abtretungserklärung gleich zu setzen seien. Die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen stehe deshalb für die im Rahmen der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung geleisteten Vorschusszahlungen im Umfang von CHF 50‘390.00 vorab der Beschwerdeführerin zu.