Die Gleichsetzung der Rückzahlungsverfügung mit einer unterzeichneten Abtretungserklärung sei zwar gesetzlich nicht vorgesehen. Es sei aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) diese spezifische Fallkonstellation nicht im Blick gehabt habe. Diese Unvollständigkeit sei durch das Gericht in dem Sinne zu beheben, als Rückzahlungsverfügungen der KESB ad analogiam mit einer durch die betroffene Person unterzeichnete Abtretungserklärung gleich zu setzen seien.