1. B.________ sel. war seit 31. Mai 1988 bevormundet (aArt. 369 ZGB) resp. – nach neuem Recht – im Sinne von Art. 398 ZGB umfassend verbeiständet (Beschwerdebeilage [BB] 9). Er bezog eine IV-Rente. Von September 2013 bis 2. Juli 2016 war er in den Universitären Psychiatrischen Diensten fürsorgerisch untergebracht (BB 2-4). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) finanzierte die im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von B.________ sel. entstandenen Aufenthaltskosten.