Ist streitig, ob der Gemeinschuldner oder ein Dritter Gläubiger einer Forderung ist, hat die Auseinandersetzung zwischen Konkursmasse und Drittansprecher im Prätendentenprozess stattzufinden. Die Streitigkeit betrifft den Umfang der Aktivmasse (E. 16 und 17). Erwägungen: