Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 17 104 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 635 48 14 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juli 2017 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin Miescher Verfahrensbeteiligte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.________, Beschwerdeführerin gegen Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Ist streitig, ob der Gemeinschuldner oder ein Dritter Gläubiger einer Forderung ist, hat die Auseinandersetzung zwischen Konkursmasse und Drittansprecher im Prätendentenpro- zess stattzufinden. Die Streitigkeit betrifft den Umfang der Aktivmasse (E. 16 und 17). Erwägungen: 1. B.________ sel. war seit 31. Mai 1988 bevormundet (aArt. 369 ZGB) resp. – nach neuem Recht – im Sinne von Art. 398 ZGB umfassend verbeiständet (Beschwer- debeilage [BB] 9). Er bezog eine IV-Rente. Von September 2013 bis 2. Juli 2016 war er in den Universitären Psychiatrischen Diensten fürsorgerisch untergebracht (BB 2-4). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) finanzierte die im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Un- terbringung von B.________ sel. entstandenen Aufenthaltskosten. Am 7. Novem- ber 2016 anerkannte die Ausgleichskasse des Kantons Bern in der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2016 den Anspruch von B.________ sel. auf Heimkosten in der Höhe von CHF 66‘576.00 pro Jahr (BB 10): IV-Rente/Ausgleichskasse des Kt. Bern CHF 18‘804.00/Jahr + Zinsen aus Sparguthaben CHF 26.00/Jahr + Vermögen CHF 0.00 - Krankenkassenprämie CHF 5‘904.00/Jahr - Beiträge an AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige CHF 502.00/Jahr - Heimtaxe (CHF 182.95 pro Tag) anrechenbar: CHF 66‘576.00/Jahr - Persönliche Auslagen CHF 4‘404.00/Jahr Ergänzungsleistungen CHF 58‘556.00/Jahr Die Ausgleichskasse überwies die berechneten Ergänzungsleistungen sowie die IV-Renten auf das Postkonto des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern (nachfolgend: EKS). Das EKS leitete diese Zahlungen auf das Privat- konto von B.________ bei der Bank EEK weiter. 2. B.________ sel. verstarb am 24. November 2016. Die Erben schlugen die Erb- schaft aus. Am 13. Februar 2017 eröffnete der zuständige Konkursrichter über den Nachlass von B.________ sel. die konkursamtliche Liquidation. 3. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 bzw. 22. Februar 2017 ersuchte die Be- schwerdeführerin das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfol- gend: Konkursamt), welches vorliegend für die Durchführung der konkursamtlichen Liquidation zuständig ist, um Auszahlung eines Betrages von CHF 50‘390.00 zwecks Deckung der von ihr vorfinanzierten Massnahmenkosten in der Periode 2 vom 1. Oktober 2015 bis 2. Juli 2016. Das Konkursamt lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2017 ab (BB 11). Zur Begründung führte es aus, B.________ sel. habe die Nachzahlungen der Ausgleichskasse – soweit ersichtlich – nie der Beschwerdeführerin abgetreten. Die Beschwerdeführerin könne ihre For- derung von CHF 50‘390.00 als Konkursforderung in der 3. Klasse geltend machen. 4. Am 6. März 2017 nahm die Bank EEK die Saldierung des Bankkontos von B.________ sel. vor und überwies einen Betrag von CHF 75‘619.45 an das Kon- kursamt. 5. Mit Eingabe vom 10. März 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an die Aufsichts- behörde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des Konkursamts vom 28. Februar 2017 und Gutheissung ihres Antrags auf Auszahlung des Betrags von CHF 50‘390.00. Eventualiter sei die Sache an das Konkursamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie erklärte, bei der umfassenden Beistandschaft entfalle die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person vollumfänglich, weshalb B.________ sel. eine Abtretungserklärung gar nicht rechtsgültig hätte unterzeichnen können. Ferner wäre die Beistandsperson in einen Interessenkonflikt geraten, wenn sie gemäss einer allfälligen Weisung der Beschwerdeführerin eine Abtretungserklärung für B.________ sel. unterschrieben hätte. Die Beschwerdeführerin habe vorliegend am 6. Januar 2016 von B.________ sel. eine Rückzahlung der Vorschussleistun- gen verlangt. Diese Rückzahlungsverfügung ersetze eine allfällige Abtretungser- klärung. Die Gleichsetzung der Rückzahlungsverfügung mit einer unterzeichneten Abtretungserklärung sei zwar gesetzlich nicht vorgesehen. Es sei aber davon aus- zugehen, dass der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundes- gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) diese spezifische Fallkonstellation nicht im Blick gehabt habe. Diese Unvoll- ständigkeit sei durch das Gericht in dem Sinne zu beheben, als Rückzahlungsver- fügungen der KESB ad analogiam mit einer durch die betroffene Person unter- zeichnete Abtretungserklärung gleich zu setzen seien. Die Nachzahlung der Er- gänzungsleistungen stehe deshalb für die im Rahmen der angeordneten fürsorge- rischen Unterbringung geleisteten Vorschusszahlungen im Umfang von CHF 50‘390.00 vorab der Beschwerdeführerin zu. 6. Nach zweimaliger Fristerstreckung äusserte sich das Konkursamt mit Vernehmlas- sung vom 21. April 2017 und gab an, von der Möglichkeit der Wiedererwägung Ge- brauch gemacht und am 21. April 2017 eine neue Verfügung erlassen zu haben. Die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben. Werde die Beschwerde nicht als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben, sei die Beschwerde abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten sei. In diesem Fall gelte die Verfügung des Kon- kursamtes vom 21. April 2017 als Vernehmlassung. In der Verfügung bzw. Ver- nehmlassung vom 21. April 2017 räumte das Konkursamt ein, dass ein gesetzli- ches Rückforderungsrecht der Beschwerdeführerin bestehen dürfte, sofern die üb- rigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Amt lehnte aber die von der Beschwerdeführerin verlangte Auszahlung des Betrags von CHF 50‘390.00 erneut ab. Es führte aus, vorliegend habe die Ausgleichskasse die Ergänzungsleis- tungen vor Konkurseröffnung auf das Postkonto des EKS überwiesen, welches die 3 Ergänzungsleistungen auf das Privatkonto von B.________ sel. bei der Bank EEK weitergeleitet habe. Die Bank EEK habe nach der Konkurseröffnung die Saldierung des Kontos von B.________ sel. vorgenommen und als Drittschuldnerin das (Bank- )Guthaben zu Recht dem Konkursamt ausbezahlt. Der vorliegende Fall sei somit nicht identisch mit der Situation, in der ein Drittschuldner in Unkenntnis einer vom Konkursiten vorgenommenen Zession direkt an die Konkursmasse leiste. Diesfalls könne der Zessionar die Zahlungen von der Konkursverwaltung herausverlangen; die Zahlungen würden die Konkursmasse ungerechtfertigt bereichern und eine Masseverbindlichkeit darstellen. Diese Konstellation liege aber hier nicht vor, da die Zahlungen der Ausgleichskasse nicht nach der Konkurseröffnung direkt an die Konkursmasse geflossen, sondern vor der Konkurseröffnung auf das Postkonto des EKS überwiesen worden seien. Das EKS habe die Zahlungen dann auf das Konto von B.________ sel. bei der Bank EEK weitergeleitet. Das Konkursamt hielt weiter fest, in der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 50‘390.00 im Konkursverfahren als Konkursforderung eingegeben. Demnach stelle der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch keine Masseverbind- lichkeit dar und sei als gewöhnliche Konkursforderung zu qualifizieren, die im Kol- lokationsverfahren zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin könne deshalb kein Vorzugsrecht für sich ableiten. Ausserdem habe die Ausgleichskasse am 3. März 2017 eine Forderung in der Höhe von CHF 9‘318.00 für «zuviel bezogene Ergän- zungsleistungen» im Konkursverfahren eingegeben. Der vermeintliche Anspruch der Beschwerdeführerin dürfte somit ohnehin nicht in der von ihr geltend gemach- ten Höhe bestehen. 7. In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei der Auffassung, dass sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung vorliegend erfüllt seien, zumal die Vorfinanzierung der Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB offensichtlich einen Vorschuss für den Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand darstelle. Sie hielt weiter fest, die ausgerichteten Ergänzungsleistungen seien exakt für denjenigen Zeitraum ausbe- zahlt worden, für den die KESB Massnahmenkosten für B.________ sel. vorfinan- ziert habe. Wie der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. No- vember 2016 zu entnehmen sei, sollte der von der Kasse auszuzahlende Betrag nicht ausschliesslich die vorfinanzierten Massnahmenkosten decken, sondern sei auch für weitere Lebenshaltungskosten (wie beispielsweise Krankenkassenprämi- en) gedacht gewesen. Die Beistandsperson sei deshalb darauf angewiesen gewe- sen, Zugriff auf diese Gelder zu haben. Eine Direktzahlung der vollen Ergänzungs- leistungsbeträge an die KESB bzw. an das EKS durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern sei deshalb nicht zulässig gewesen. Ausserdem lasse sich aus dem Hinweis des Konkursamts, dass die Beschwerdeführerin ihre Forderung im Kon- kurs eingegeben habe, nichts weiter ableiten. Die vorsorglich erfolgte Forderungs- eingabe sei zur Fristwahrung zwingend notwendig gewesen. Der Verfügung bzw. der Berechnung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. November 2017 sei zu entnehmen, dass dem Verstorbenen jährliche Kosten im Umfang von CHF 66‘576.00 für die fürsorgerische Unterbringung zuerkannt worden seien. Ihm seien Ergänzungsleistungen von jährlich CHF 58‘556.00 zugesprochen worden. Würden die Auslagen für die fürsorgerische Unterbringung ins Verhältnis zu den gesamten 4 anrechenbaren Ausgaben sowie zu den berechneten Ergänzungsleistungen ge- setzt, ergebe dies den von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von CHF 50‘390.00. 8. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 wurde eine Kopie der Stellungnahme dem Kon- kursamt zugestellt. Das Amt erklärte mit Schreiben vom 18. Mai 2017, an seiner Vernehmlassung und seiner Verfügung vom 21. April 2017 vollumfänglich festzu- halten. 9. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 10. Nach Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Amt bis zu seiner Vernehmlassung die ange- fochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und allenfalls eine neue Verfügung erlassen. Wiedererwägung bedeutet, dass ein Betreibungsorgan auf eine von ihm bereits getroffene Verfügung zurückkommen und diese abändern kann. Die Wie- dererwägung einer Verfügung führt in jedem Fall zu deren Aufhebung. Wurde ge- gen die Verfügung, welche vom Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogen wor- den ist, schon Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben, so wird die Be- schwerde grundsätzlich als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dies gilt je- doch nur insoweit, als die Beschwerdebegehren im Zuge der Wiedererwägung er- füllt werden. Insoweit als die angefochtene Verfügung nicht in Wiedererwägung ge- zogen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Erlässt das Amt eine neue Verfügung kann diese unter den normalen Voraussetzungen mit Beschwerde angefochten werden (vgl. LORANDI, in: Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N 301, 309 und 321 f. zu Art. 17 SchKG; BGE 126 III 85). 11. Vorliegend hob das Konkursamt zwar die Verfügung vom 28. Februar 2017 auf, wies aber gleichzeitig auf seine (neue) Verfügung vom 21. April 2017 hin. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2017 ver- langt, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dem An- trag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung eines Betrags von CHF 50‘390.00 wurde hingegen nicht entsprochen. Das Beschwerdeverfahren kann in diesem Punkt nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden und ist fortzusetzen. 12. Wenn eine private oder öffentliche Fürsorgestelle während der durch die rückwir- kende Zahlung betroffenen Zeitspanne «im Hinblick auf Ergänzungsleistungen» Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt gewährte, verfügt sie aufgrund von Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) über ein direktes Rückfor- derungsrecht. Ihr steht dieses Rückforderungsrecht somit unmittelbar kraft Gesetz zu. Drittauszahlungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG setzen zwar grundsätzlich eine for- melle Abtretungserklärung (Art. 164 ff. OR) voraus. Die Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3) hat aber klargestellt, dass diese im Januar 2003 in Kraft getre- 5 tene Bestimmung keine Änderung des bis dahin geltenden Rechts gebracht habe bezüglich der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Institutionen der So- zialhilfe, welche Vorschusszahlungen gewährt hatte. Es bedarf nämlich keiner Ab- tretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz – so etwa aus Art. 22 Abs. 4 ELV – oder sonst ein norma- tiv eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. BGE 141 V 264 = Pra- xis 104 Nr. 100). 13. Vorliegend geht aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Ausgleichs- kasse vom 7. November 2016 hervor, dass dem Verstorbenen pro Jahr CHF 66‘576.00 als Ausgaben für den Heimaufenthalt angerechnet wurden. Es ist unbe- stritten, dass die Beschwerdeführerin für diese Kosten Vorschusszahlungen zu- gunsten des Verstorbenen erbracht hat. Sodann ist anzunehmen, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund von Art. 22 Abs. 4 ELV über einen direkten Anspruch auf Rückerstattung der gewährten Vorschusszahlung verfügte, hat doch die Aus- gleichskasse des Kantons Bern die Ergänzungsleistungen sowie die IV-Renten di- rekt auf das Konto des EKS überwiesen, welches im Auftrag der KESB tätig wird und insbesondere für die Führung der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Mandate und Massnahmen zuständig ist. Der Bereich Finanzen und Administration des EKS unterstützt die Berufsbeistandsperson in ihren Hilfeleistungen für die Kli- enten (vgl. Flyer EKS, abrufbar unter http://www.bern.ch > Politik und Verwaltung > Stadtverwaltung > Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie > Amt für Erwach- senen- und Kindesschutz > Flyer EKS). 14. Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuld- ner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, eine einzige Masse (Konkursmasse), die der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Obligatorische Rechte des Gemeinschuldners, namentlich Forderungen, gehen auf die Konkursmasse über, wenn der Rechtsgrund ihrer Entstehung schon bei der Konkurseröffnung be- stand, gleichgültig ob sie fällig oder nicht fällig, liquid oder bedingt sind. Abgetrete- ne Forderungen, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgetreten hat, gehören nicht mehr zu seinem Vermögen, sofern sie zur Zeit ihrer Abtretung be- reits bestanden haben (HANDSCHIN/HUNKELER, Basler Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N 13 und 15 zu Art. 197 SchKG). Sie fallen nicht in die Konkursmasse, weil der Schuldner als Zedent so- wohl im Zeitpunkt der Abtretung wie auch in jenem der Entstehung die Verfü- gungsmacht über die betreffende Forderung noch besessen hat. Die vor Konkur- seröffnung entstandene Forderung geht zufolge vorgängiger Abtretung in das Ver- mögen des Zessionars über (BGE 111 III 73, Urteil des BGer 7B.146/2002 vom 5.9.2002 E. 2.1). 15. Vorliegend anerkannte die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 7. November 2016 einen Betrag von CHF 66‘576.00 pro Jahr als anrechenbare Ausgaben für den Heimaufenthalt des Verstorbenen. Der Anspruch des Verstorbenen entstand somit vor der Konkurseröffnung am 13. Februar 2017 und ging im Zeitpunkt, als die Zusprechungsverfügung erging, - wie hiervor unter Ziff. 13 dargelegt – zufolge Le- galzession gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV in das Vermögen der Beschwerdeführerin 6 über. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern richtete die Ergänzungsleistungen an das EKS aus. Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin nun die Vorschuss- leistungen von der Konkursverwaltung gestützt auf die Legalzession gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV herausverlangen kann oder ob ihre Forderung eine Konkursforde- rung darstellt. 16. Ist streitig, ob der Gemeinschuldner oder ein Dritter Gläubiger einer Forderung ist (sog. Prätendentenstreit), hat die Auseinandersetzung zwischen Masse und Drit- tansprecher im gewöhnlichen Prätendentenprozess stattzufinden (HAND- SCHIN/HUNKELER, a.a.O., N 104 zu Art. 197; BGE 105 III 11 E. 2). Der Zessionar kann Zahlungen, die ein Drittschuldner in Unkenntnis der vom Konkursiten vorge- nommenen Zession an die Konkursmasse geleistet hat, von der Konkursverwal- tung herausverlangen; die Zahlungen bereichern die Konkursmasse ungerechtfer- tigt und stellen eine Masseverbindlichkeit dar (BGE 108 II 118 E. 2). Hält die Kon- kursverwaltung den Anspruch des Zessionars für unbegründet, so hat dieser den Prätendentenstreit vor den ordentlichen Gerichten einzuleiten (BGE 105 III 11 E. 2); im Unterschied zu Aussonderungsansprüchen (Art. 242 Abs. 2 SchKG) ist die Konkursverwaltung nicht berechtigt, dem Zessionar eine Frist zur Anhebung der Klage anzusetzen mit der Folge der Anspruchsverwirkung bei Fristversäumnis (Ur- teil des Bundesgerichts 7B.123/2002 vom 7. August 2002; Urteil des Bundesge- richts 7B.146/2002 vom 5. September 2002). 17. Vorliegend trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin zufolge Legalzession einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Bern hatte. Der nun gegenüber der Konkursverwaltung geltend gemachte Rückerstat- tungsanspruch bzw. der Antrag um Auszahlung des Betrags von CHF 50‘390.00 wurde vom Konkursamt abgelehnt, weil es der Ansicht ist, dass der Anspruch eine Konkursforderung darstellt. Gemäss den Ausführungen des Konkursamtes in sei- ner Verfügung bzw. Vernehmlassung vom 21. April 2017 bestehen sodann Zweifel über den Umfang der geltend gemachten Forderung, weil die Ausgleichskasse ih- rerseits eine Forderung in der Höhe von CHF 9‘318.00 für «zuviel bezogene Er- gänzungsleistungen» im Konkursverfahren eingegeben hat. Diese Fragen sind – wie hiervor erörtert – im Zivilprozess zu klären (BGE 113 II 163; BGE 111 III 73). Das Konkursamt hat nicht zu verfügen, sondern die Beschwerdeführerin zu klagen. Bei der entsprechenden Klage gegen die Konkursmasse handelt es sich freilich nicht um eine Kollokationsklage. Die Streitigkeit betrifft den Umfang der Aktivmasse und nicht die Zulassung der Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung. Es geht um die rechtskräftige Beurteilung der Forderung als solcher, was nicht Gegenstand des Kollokationsprozesses sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.146/2002 vom 5. September 2002 E. 2.3). Da der Weg der gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist, hat die Aufsichtsbehörde nicht darüber zu entscheiden, ob der von der Bank EEK an das Konkursamt überwiesene Betrag – im Umfang der von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten Forderung – zur Konkursmasse gehört oder nicht. Die Aufsichtsbehörde kann das Konkursamt deshalb unter keinem Titel dazu anhalten, Vermögenswerte der Konkursmasse an die Beschwerdeführerin herauszugeben. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Angelegenheit an das 7 Konkursamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, kann demnach ebenfalls nicht entsprochen werden. 18. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegen- standslos vom Protokoll abgeschrieben wird. 19. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 8 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 10. Juli 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Miescher Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 9