der Grundnotbedarf für Verheiratete und der volle Mietzins anzurechnen sowie seien in der Existenzminimumsberechnung die Krankenkassenprämien und die Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu berücksichtigen. Dazu ist die Mitwirkung eines Rechtsbeistands entbehrlich. Nachdem vorliegend die Voraussetzung der objektiven Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verneinen ist, ist das Gesuch ohne Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Aussichtslosigkeit) abzuweisen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.