Die Untersuchungsmaxime macht eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres unnötig (BGE 5A_692/2009 vom 05.01.2010, E. 3.1; BGE 130 I 180, E. 3.2), aber Natur und Besonderheit des im Übrigen weitgehend formlosen SchKG-Beschwerde-verfahrens rechtfertigen es, für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 8, E. 2c). So ist beispielsweise bei einer einfachen Existenzminimumsberechnung gemäss Art. 93 SchKG i.d.R. kein anwaltlicher Beistand nötig (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O. N 33 ff. zu Art. 20a).