{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-08-12", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2016-66_2016-08-12.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2016_66_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778167fbd7c0b6f0c124e6057cb704a007ac0a188f9713bd40d341e81ac7748fd05a2338290bc4dc114907535c3a02d4435?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778167fbd7c0b6f0c124e6057cb704a007ac0a188f9713bd40d341e81ac7748fd05a2338290bc4dc114907535c3a02d4435&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2016_66", "Checksum": "c076b4e6663182bb74506bcdf01d0985"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2016 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 12.08.2016 ABS 2016 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 12.08.2016 ABS 2016 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:12:27", "Checksum": "a59460d469748005090746e4b09c3af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 12.08.2016 ABS 2016 66\nRegeste:\nNotwendigkeit der Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG | BA BM, DS Mittelland\n\nABS 16 66, publiziert im September 2016\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 12. August 2016\n\nBesetzung\nOberrichter Studiger (Präsident), Bähler und Geiser\nGerichtsschreiber Ruch\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX\nvertreten durch Rechtsanwalt Z\nSchuldner/Beschwerdeführer\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\nunentgeltliche Rechtspflege\n\nRegeste:\n Art. 29 Abs 3 BV\n Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Schuldner setzte sich gegen eine Bedarfsrechnung zur Wehr. Er liess sich durch einen\nAnwalt vertreten und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. In der Beschwerde rügte er\neine zu tiefe Veranlagung des Existenzminimums, namentlich indem er einen höheren\nGrundbetrag und Zuschläge für die Miete, Krankenkassenprämien sowie für\nUnterhaltsbeiträge verlangte.\n\nDie Kammer verneinte die Notwendigkeit einer Verbeiständung.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n12. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht\naussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur\nWahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen\nunentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie gilt\nnicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und\nVerwaltungsgerichtsverfahren (BGE 125 V 32, E. 4a), sondern auch in anderen\nstaatlichen Verfahren, namentlich dem Beschwerdeverfahren vor der\nAufsichtsbehörde (vgl. COMETTA/MÖCKLI: Basler Kommentar zum SchKG, N 29 ff. zu\nArt. 20a SchKG m.w.H.).\n\nIm Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG werden weder Gerichtskosten\nerhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2\nsowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Zufolge Kosten- und Entschädigungslosigkeit des\nBeschwerdeverfahrens verbleiben dem Beschwerdeführer und anderen\nVerfahrensparteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nur, aber\ndafür ohne Überwälzungsmöglichkeit, die Kosten eines allfällig mandatierten eigenen\nRechtsvertreters. Diesbezüglich ist eine amtliche Verbeiständung möglich, wenn\nkumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Bedürftigkeit des\nGesuchstellers, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie objektive\nNotwendigkeit der Rechtsvertretung (BGE 134 I 92, E.3.2.1; vgl. COMETTA/MÖCKLI,\na.a.O., N 32 zu Art. 20a).\n\nObjektiv notwendig ist die Rechtsverbeiständung, wenn der Sachverhalt oder die sich\nstellenden Rechtsfragen komplex oder die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers\nunzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen (BGE 122\nIII 392, E. 3c; BGE 5P.346/2004 vom 8.11.2004, E. 2.2). Die Untersuchungsmaxime\nmacht eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres unnötig (BGE 5A_692/2009\nvom 05.01.2010, E. 3.1; BGE 130 I 180, E. 3.2), aber Natur und Besonderheit des im\nÜbrigen weitgehend formlosen SchKG-Beschwerde-verfahrens rechtfertigen es, für\ndie Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen\nMassstab anzulegen (BGE 122 I 8, E. 2c). So ist beispielsweise bei einer einfachen\nExistenzminimumsberechnung gemäss Art. 93 SchKG i.d.R. kein anwaltlicher\nBeistand nötig (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O. N 33 ff. zu Art. 20a).\n\n13. Vorliegend sind der Sachverhalt und die sich im Rahmen der\nExistenzminimumsberechnung stellenden Rechtsfragen nicht derart komplex, dass\nder Beschwerdeführer nicht selbständig hätte Beschwerde führen resp. Revision\nverlangen können. Die Beschwerde erschöpft sich in den Vorbringen, dem\nBeschwerdeführer sei aufgrund der nach dem Pfändungsvollzug erfolgten Heirat vom\nxx.yy.zzzz der Grundnotbedarf für Verheiratete und der volle Mietzins anzurechnen\nsowie seien in der Existenzminimumsberechnung die Krankenkassenprämien und die\nUnterhaltsbeiträge für den Sohn zu berücksichtigen. Dazu ist die Mitwirkung eines\nRechtsbeistands entbehrlich.\n\nNachdem vorliegend die Voraussetzung der objektiven Notwendigkeit einer\nRechtsverbeiständung zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verneinen\nist, ist das Gesuch ohne Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen\n(Bedürftigkeit, Aussichtslosigkeit) abzuweisen.\n\n(…)\n\nHinweis:\nDer Entscheid ist rechtskräftig.\n"}