ABS 16 66, publiziert im September 2016 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 12. August 2016 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Bähler und Geiser Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte X vertreten durch Rechtsanwalt Z Schuldner/Beschwerdeführer und Betreibungsamt Y Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Regeste:  Art. 29 Abs 3 BV  Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Schuldner setzte sich gegen eine Bedarfsrechnung zur Wehr. Er liess sich durch einen Anwalt vertreten und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. In der Beschwerde rügte er eine zu tiefe Veranlagung des Existenzminimums, namentlich indem er einen höheren Grundbetrag und Zuschläge für die Miete, Krankenkassenprämien sowie für Unterhaltsbeiträge verlangte. Die Kammer verneinte die Notwendigkeit einer Verbeiständung. Auszug aus den Erwägungen: (...) 12. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie gilt nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren (BGE 125 V 32, E. 4a), sondern auch in anderen staatlichen Verfahren, namentlich dem Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde (vgl. COMETTA/MÖCKLI: Basler Kommentar zum SchKG, N 29 ff. zu Art. 20a SchKG m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Zufolge Kosten- und Entschädigungslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verbleiben dem Beschwerdeführer und anderen Verfahrensparteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nur, aber dafür ohne Überwälzungsmöglichkeit, die Kosten eines allfällig mandatierten eigenen Rechtsvertreters. Diesbezüglich ist eine amtliche Verbeiständung möglich, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Bedürftigkeit des Gesuchstellers, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie objektive Notwendigkeit der Rechtsvertretung (BGE 134 I 92, E.3.2.1; vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 32 zu Art. 20a). Objektiv notwendig ist die Rechtsverbeiständung, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen komplex oder die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen (BGE 122 III 392, E. 3c; BGE 5P.346/2004 vom 8.11.2004, E. 2.2). Die Untersuchungsmaxime macht eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres unnötig (BGE 5A_692/2009 vom 05.01.2010, E. 3.1; BGE 130 I 180, E. 3.2), aber Natur und Besonderheit des im Übrigen weitgehend formlosen SchKG-Beschwerde-verfahrens rechtfertigen es, für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 8, E. 2c). So ist beispielsweise bei einer einfachen Existenzminimumsberechnung gemäss Art. 93 SchKG i.d.R. kein anwaltlicher Beistand nötig (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O. N 33 ff. zu Art. 20a). 13. Vorliegend sind der Sachverhalt und die sich im Rahmen der Existenzminimumsberechnung stellenden Rechtsfragen nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer nicht selbständig hätte Beschwerde führen resp. Revision verlangen können. Die Beschwerde erschöpft sich in den Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der nach dem Pfändungsvollzug erfolgten Heirat vom xx.yy.zzzz der Grundnotbedarf für Verheiratete und der volle Mietzins anzurechnen sowie seien in der Existenzminimumsberechnung die Krankenkassenprämien und die Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu berücksichtigen. Dazu ist die Mitwirkung eines Rechtsbeistands entbehrlich. Nachdem vorliegend die Voraussetzung der objektiven Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verneinen ist, ist das Gesuch ohne Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Aussichtslosigkeit) abzuweisen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.