Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann von jedem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innert 30 Tagen beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit angefochten werden (Art. 1178 Abs. 1 OR; Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Es gelangt keine Streitwertgrenze zur Anwendung (Art. 74 Abs. 2 Bst. c und d BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 ff. BGG genügen und ist an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.