22. Die Kosten trägt gemäss Art. 1176 Abs. 4 OR die Gesuchstellerin. Sie werden in analoger Anwendung von Art. 40 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]) und unter Berücksichtigung der Grösse des Spruchkörpers, des entstandenen Aufwands und der Bedeutung des Geschäfts auf CHF 5’000.00 bestimmt. Die Kosten werden dem gleich hohen Vorschuss der Gesuchstellerin entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).