21. Das Dispositiv des vorliegenden Entscheids ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen, mit dem Hinweis, dass die Urteilsbegründung bei der Aufsichtsbehörde zur Einsicht aufliegt. Zudem hat die Gesuchstellerin eine Publikation des Dispositivs auf der News-Plattform der SIX Swiss Exchange vorzunehmen (REUTTER/STEINMANN, N. 8 zu Art. 1176 OR), deren Vollzug der Aufsichtsbehörde zu melden ist. IV.