1177 Ziff. 4 OR ist die Genehmigung nicht zu verweigern. Falls sich nachträglich herausstellen sollte, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung auf unredliche Weise zustande gekommen sein sollte, so kann die Aufsichtsbehörde auf Begehren eines Anleihensgläubigers die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Hierfür wird auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (Art. 1179 OR). 20. Das Gesuch ist gutzuheissen und der Beschluss ist zu genehmigen.