Der Beschluss ist folglich auch unter Art. 1177 Ziff. 3 OR nicht zu beanstanden. 19. Gemäss Art. 1177 Ziff. 4 OR darf die Genehmigung des Beschlusses schliesslich dann verweigert werden, wenn er auf unredliche Weise zustande gekommen ist. 19.1 Der Aufsichtsbehörde liegen keine Anzeichen vor, die auf unredliche Machenschaften wie Täuschung, Verheimlichung von relevanten Informationen, Missbrauch von Vollmachten oder Stimmenkauf hindeuten würden. Vielmehr hat die Gesuchstellerin ihr Vorhaben von Anfang an transparent kommuniziert und die Öffentlichkeit via Medien miteinbezogen. 19.2 Auch unter Art. 1177 Ziff.