10 ein vernünftiger und unabhängiger Gläubiger dem gefassten Beschluss zu, zumal er damit der Gesellschaft auch die nötige Zeit verschafft, um den wirtschaftlichen Turnaround zu schaffen. Dass der Beschluss aus Sicht der Obligationäre so schlecht nicht sein kann, zeigt sich auch darin, dass er von der Versammlung ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung, bei einem vertretenen Kapital von über 73%, genehmigt wurde, und dass auch im Verlaufe des Verfahrens vor Obergericht kein Gläubiger dagegen opponiert hat. 18.3 Der Beschluss ist folglich auch unter Art.