Der Beschluss ist durch die finanzielle Situation gerechtfertigt und er ist den konkreten Verhältnissen angemessen (wozu auch zählt, dass nur ein vorzeitiges Ausstiegsrecht gestrichen wird, die reguläre Laufzeit dagegen unberührt bleibt). Hinzu kommt, dass die Sanierungsmassnahmen die Last und das Risiko auf verschiedene Schultern (Aktionäre, Banken, Obligationäre) verteilen, wobei seitens Obligationäre eine gewisse Abfederung durch die Erhöhung des Zinssatzes und die Senkung des Wandelpreises erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts stimmt