Er liegt zweifellos im gemeinsamen Interesse der Obligationäre: Bei Nichtzustandekommen der Sanierung liesse sich die Zwangsliquidation schwerlich vermeiden, und dabei müssten die Gläubiger erfahrungsgemäss mit einer geringeren Deckung der Anleihensschuld rechnen. Der Beschluss ist durch die finanzielle Situation gerechtfertigt und er ist den konkreten Verhältnissen angemessen (wozu auch zählt, dass nur ein vorzeitiges Ausstiegsrecht gestrichen wird, die reguläre Laufzeit dagegen unberührt bleibt).