O., N. 5 zu Art. 1177 OR). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Beschlüsse der Anleihensgläubiger jedenfalls dann angemessen und deren Interessen genügend gewahrt, wenn die Gläubiger im Liquidationsfall schlechter gestellt wären als aufgrund der Durchführung der beschlossenen Massnahme (BGE 89 II 344 E. 3 S. 353). Für die Prüfung der Angemessenheit ist auf die Figur eines vernünftigen und unabhängigen Gläubigers abzustellen. 18.2 Der gefasste Beschluss belastet alle Gläubiger gleichermassen. Er liegt zweifellos im gemeinsamen Interesse der Obligationäre: