18. Gemäss Art. 1177 Ziff. 3 OR darf die Genehmigung des Beschlusses verweigert werden, wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind. 18.1 Die zu diskutierende Bestimmung sichert die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger. Zu prüfen sind die Gleichbehandlung der Gläubiger (Art. 1174 Abs. 1 OR), die Angemessenheit der Massnahme, die Rechtfertigung der Massnahme durch die Situation der Schuldnerin und die Leistungspflicht der Schuldnerin (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., N. 5 zu Art.