GV vom 2. Dezember 2016, GB 14 S. 3 unten). Die (erzielte) Einigung mit den Banken (Kreditverlängerung) hängt ihrerseits von einem Mittelzufluss aus der Kapitalerhöhung ab (GB 13). Die gegenseitige Abhängigkeit der verschiedenen Säulen der Sanierung ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar; kein Gläubiger ist bereit, Mittel einzuschiessen, wenn damit nur alte Schulden zurückbezahlt werden, ohne Aussicht auf und genügend Zeit für den wirtschaftlichen Turnaround. Der Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin hat zudem bestätigt, dass Alternativen geprüft, diese aber nicht erfolgsversprechend gewesen seien.