Es liege auf der Hand, dass die Aktionäre und Banken kein neues Geld einschiessen, wenn sie damit rechnen müssen, dass die Gesuchstellerin bereits im Jahr 2018 ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr werde erfüllen können (Rz. 77). Der Verzicht der Anleihensgläubiger auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung sei zur Abwendung der Notlage somit unabdingbar (Rz. 79). Mittlerweile sei die Kapitalerhöhung beschlossen und durchgeführt (GB 14 sowie GB 18-20), die Einigung mit den Banken erzielt (GB 13) und die Streichung des Investor Put beschlossen (GB 12). Es fehle nur noch die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.