Die Gesuchstellerin sei zuversichtlich, mit dem operativen Geschäft bis im September 2020 die erforderlichen Mittel zu erwirtschaften, um die Wandelanleihe zurückzahlen zu können. Die drei Säulen des Rekapitalisierungsprogramms seien in gegenseitiger Abhängigkeit ausgestaltet worden (aufschiebende Bedingungen). Es liege auf der Hand, dass die Aktionäre und Banken kein neues Geld einschiessen, wenn sie damit rechnen müssen, dass die Gesuchstellerin bereits im Jahr 2018 ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr werde erfüllen können (Rz. 77).