Die Gesuchstellerin macht in Rz. 67 ff. des Gesuchs geltend, sie habe – neben der beschlussbetroffenen Wandelanleihe im Betrag von CHF 100 Mio. – eine andere Anleihe über CHF 130 Mio. ausgegeben. Diese andere Anleihe werde bereits im Mai 2017 zur Rückzahlung fällig. Somit bestehe akuter Bedarf an flüssigen Mitteln von CHF 130 Mio. im Mai 2017 und im September 2018 von CHF 100 Mio. (unter der Annahme, dass alle Anleihensgläubiger ihre Put Option per dato ausüben). Diesen Verbindlichkeiten seien am 30. September 2016 flüssige Mittel («cash and cash equivalents») von CHF 88 Mio. gegenübergestanden (GB 22).