O., N. 4 zu Art. 1177 OR). Die Praxis bejaht eine Notlage beispielsweise dann, wenn die Anleihensschuldnerin nicht in der Lage ist, die Anleihe zurückzubezahlen (BGE 89 II 344 E. 3 S. 352; Urteil des Bundesgerichts 7B.156/2006 vom 13. Oktober 2006 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts (Entscheid vom 10. März 2010 E. 3c, publiziert in ZR 110/2011 Nr. 93 S. 276 ff. S. 279 f.) genügt bereits, dass sich die Schuldnerin ohne Verlängerung der Anleihe nicht refinanzieren kann und die Gefahr besteht, dass die Banken ihr Geld zurückverlangen, bevor die Anleihe fällig wird. 17.2 Die Gesuchstellerin macht in Rz.