17. Gemäss Art. 1177 Ziff. 2 OR darf die Genehmigung des Beschlusses verweigert werden, wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt. 17.1 Die Bestimmung setzt eine Notlage voraus (vgl. auch Art. 1164 Abs. 1 OR). Die Notlage muss nicht bereits eingetreten sein; es genügt, dass sie einzutreten droht. In beiden Fällen muss sich der Beschluss jedoch zur Abwendung der Notlage als notwendig herausstellen, was voraussetzt, dass er sich hierzu überhaupt eignet (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., N. 4 zu Art.