Die Notarin prüfte die Vertretungsberechtigung der Gläubiger und stellte fest, dass die Versammlung ordnungsgemäss konstituiert war. Vom im Umlauf befindlichen Kapital der Wandelanleihe von CHF 100‘000‘000.00 war Kapital im Umfang von CHF 73‘035‘000.00 vertreten. Die Gläubigersammlung stimmte dem Antrag der Gesuchstellerin einstimmig (ohne Enthaltungen) zu (GB 12 Ziff. V S. 4 f.). Das erforderliche 2/3-Quorum, welches sich auf das Gesamtkapital bezieht, wurde damit erreicht. Der Beschluss kam gültig zustande. 16.3 Unter der formellen Thematik von Art.