10 S. 43), publizierte sie den gleichen Text zudem auf der News-Plattform der SIX Swiss Exchange (GB 10 und 11). Damit sind die relevanten Vorschriften (mind. zweimalige öffentliche Einladung; zweite Einladung mind. 10 Tage vor dem Versammlungstermin mitsamt Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Traktanden; Bedienung der richtigen Publikationsorgane) eingehalten. 16.2 Für das gültige Zustandekommen des Beschlusses sind Art. 1175 OR (Vorlage eines Status oder einer Bilanz), Art. 1172 (Feststellung der Mehrheit), Art. 1170 Abs. 1 OR (Quorum) sowie Art. 3 bis 6 GGV (Beurkundung) zu beachten.