16. Gemäss Art. 1177 Ziff. 1 OR darf die Genehmigung des Beschlusses verweigert werden, wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind. 16.1 Für die Einberufung sind Art. 1165 OR, Art. 1169 OR i.V.m. der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 9. Dezember 1949 (SR 221.522.1; im Folgenden: GGV) sowie allenfalls weitere, in den Anleihensbedingungen statuierte Vorgaben zu beachten (Art. 1 Abs. 1 GGV).