4. wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist. 15.2 Das Gesetz normiert nicht (positiv) die Voraussetzungen der Genehmigung, sondern (negativ) die Voraussetzungen der Genehmigungsverweigerung. Die Lehre leitet daraus die Forderung nach einer grosszügigen Genehmigungspraxis ab (REUTER/STEINMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 1177 OR). 15.3 Im Folgenden (E. 16-19) werden die Voraussetzungen von Art. 1177 OR je einzeln geprüft.