15. 15.1 Gemäss Art. 1177 OR darf die obere Nachlassbehörde die Genehmigung nur verweigern: 1. wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind; 2. wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt; 3. wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind; 4. wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.