6 Senkung des Wandelpreises) verbessern die Situation der Gläubiger; die Gesuchstellerin ist mit diesen Änderungen einverstanden (Art. 1173 Abs. 2 OR). 14.3 Es liegt also ein Beschluss nach Art. 1176 Abs. 1 i.V.m. Art. 1770 Abs. 1 Ziff. 5 OR vor, welcher der Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkurssachen als oberer Berner Nachlassbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten ist.