Beim zur Genehmigung unterbreiteten Beschluss der Gesuchstellerin geht es im Kern um die Streichung der «Investor Put Option», also des Rechts der Gläubiger, bereits zwei Jahre vor Ablauf des Anleihens die vorzeitige Rückzahlung inkl. Zins zu verlangen (Ziff. 5 Bst. d der Anleihensbedingungen, GB 6 S. 34). Die Streichung dieses Rechts wirkt sich wie eine Stundung der Anleihe aus und fällt – a maiore ad minus – unter Art. 1170 Abs. 1 Ziff. 5 OR, welcher die Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder Teilbeträgen hiervon regelt.