Die Genehmigung dient damit einerseits der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft, indem nicht ein Einzelner sämtliche Änderungen blockieren kann. Andererseits sind die Voraussetzungen für die Genehmigung so ausgestaltet, dass sie die in der Gläubigerversammlung unterlegenen Gläubiger schützen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2002, in: ZR 103/2004 S. 44 ff.). 14.2 Beim zur Genehmigung unterbreiteten Beschluss der Gesuchstellerin geht es im Kern um die Streichung der «Investor