1176 Abs. 1 OR wird erreicht, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigergemeinschaft auch für die nicht zustimmenden Gläubiger verbindlich werden. Im Ergebnis wird damit ein ähnliches Ziel verfolgt wie mit der behördlichen Bestätigung eines Nachlassvertrags: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zustimmung einer (qualifizierten) Minderheit zu einem Eingriff in deren (resp. aller) Rechte durch einen Richterspruch ersetzt werden. Die Genehmigung dient damit einerseits der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft, indem nicht ein Einzelner sämtliche Änderungen blockieren kann.