Die Liste ist abschliessend; kein Anleihensgläubiger kann durch Gemeinschaftsbeschluss verpflichtet werden, andere als die in Artikel 1170 OR vorgesehene Eingriffe in die Gläubigerrechte zu dulden oder Leistungen zu machen, die weder in den Anleihensbedingungen vorgesehen, noch mit ihm bei der Begebung der Obligationen vereinbart worden sind (Art. 1173 Abs. 1 OR). Durch die behördliche Genehmigung nach Art. 1176 Abs. 1 OR wird erreicht, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigergemeinschaft auch für die nicht zustimmenden Gläubiger verbindlich werden.