14. Die Gesuchstellerin beantragt die Genehmigung dieses Beschlusses im Sinne von Art. 1176 Abs. 1 OR. Gemäss dieser Vorschrift sind Beschlüsse, die einen Eingriff in die Gläubigerrechte enthalten, nur wirksam, wenn sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde (hier: dem Berner Obergericht, E. 8 oben) genehmigt worden sind. 14.1 Art. 1176 Abs. 1 OR verweist auf die in Art. 1170 Abs. 1 OR aufgezählten Gemeinschaftsbeschlüsse (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 1176 OR). Die Liste ist abschliessend;