iii) Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der kreditgebenden Banken und der Gesellschaft, dass neue und überarbeitete Verträge bezüglich der Bankkredite der Gesellschaft über CHF 60 Mio. (Garantielinie) und CHF 30 Mio. (Immobilienfinanzierung) unterzeichnet worden sind, mit denen die Laufzeit der Bankkredite je um drei Jahre verlängert wird. 5 C. Anpassungsdatum