10. Der zur Genehmigung unterbreitete Beschluss wurde am 25. November 2016 gefasst (GB 12). Die Einmonatsfrist von Art. 1176 Abs. 2 OR ist gewahrt. 11. Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. III.