8. Sachlich zuständig ist die obere kantonale Nachlassbehörde (Art. 1176 ZPO). Im Kanton Bern ist dies das Obergericht bzw. als Teil hiervon die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Art. 13 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG, BSG 281.1]). Die sachliche Zuständigkeit ist folglich ebenfalls gegeben. 9. Über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 248 Bst. e ZPO). Dies hat zur Konsequenz, dass das Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 Bst. a ZPO).